Die Bewohnbarkeitsbescheinigung

Die Bewohnbarkeitsbescheinigung

Die „Cédula de habitabilidad“ ist ein Dokument, welches den Nachweis erbringt, dass ein zu Wohnzwecken errichtetes Gebäude den Mindestanforderungen der Bewohnbarkeit in Bezug zu Grösse, sanitären Einrichtungen sowie technischen Anschlüssen erfüllt. Es wird vom Inselrat, dem Consell de Mallorca ausgestellt. Obwohl die „Cédula“ kein zwingendes Dokument für den Verkauf einer Immobilie darstellt, wird sie dennoch fast immer von Immobilienkäufern verlangt, da diese als staatliches Dokument bescheinigt, dass die Immobilie für Wohnzwecke anerkannt wird. Fehlt eine solche „Cédula“ sind die Notare verpflichtet dieses bei der Beurkundung den Käufern der Immobilie mitzuteilen und das Fehlen dieses Dokuments in der Urkunde zu vermerken.

Welche Wichtigkeit eine „Cédula“ innehält wird auch daran deutlich, dass ohne diese mittlerweile keine Versorgungsanschlüsse wie Strom, Wasser, Gas, Telefon o.ä. eingerichtet werden dürfen. Eine „Cédula de habitabilidad" hat eine Gültigkeit von 10 Jahren und wird mit Ablauf dieser Zeit auf Antrag verlängert.

Vielen Eigentümern ist nicht bewusst, dass sie dieses Dokument vorliegen haben – in einigen Fällen hilft es, in der Kaufurkunde in den letzten Seiten zu blättern. In den vergangenen Jahren wurde mehr und mehr dazu übergegangen das Dokument als Teil des notariellen Kaufvertrags beizufügen.

Es gibt mehrere Arten der „Cédula“:

1. Cédula de primera ocupación: Diese wird beim Erstbezug, d.h. bei Fertigstellung einer Immobilie, einem größeren Umbau und/oder bei einer Nutzungsänderung erteilt. Für die Beantragung ist ein Eigentumsnachweis zu erbringen (Kaufvertrag, Escritura oder Grundbuchauszug). Des Weiteren muss der verantwortliche Architekt folgende Dokumente von ihm unterzeichnet einreichen:

- aktuelles Foto der Immobilie

- einen Lageplan sowie einen Katasterauszug

- Baugenehmigung und Bauabnahme

2. Cédula de renovación: Diese wird erteilt, wenn die 10 Jahre Gültigkeitsdauer abgelaufen sind. Für die Beantragung der Erneuerung der „Cédula“ ist ebenfalls ein Eigentumsnachweis einzureichen und idealerweise die letzte „Cédula“. Wenn diese nicht verfügbar ist, dann ist bei städtischen Immobilien eine Stromrechnung beizufügen. Bei ländlichen Immobilien reicht eine Stromrechnung als Nachweis nicht aus, hier muss zusätzlich die Bauabnahme (final de obra) des Architekten und der Gemeinde eingereicht werden. Des Weiteren muss ein Architekt die Bewohnbarkeit bescheinigen und ebenfalls ein von ihm abgezeichnetes, aktuelles Foto der Immobilie, einen Lageplan, die Katasterdaten sowie die Bauabnahme (final de obra) oder die Baugenehmigung (licencia de obra)

3. Cédula de carencia: Diese wird erteilt, wenn die Immobilie vor dem 1. März 1987 gebaut wurde und die Immobilie noch nie eine „Cédula“ hatte. Für die Beantragung ist ebenfalls ein Eigentumsnachweis wie obig beschrieben zu erbringen. Auch hier hat der Architekt ein aktuelles Foto und die Katasterdaten unterschrieben einzureichen. Des Weiteren sind folgende Nachweise zu erbringen:

- Dass das Gebäude vor dem 1. März 1987 erbaut wurde

- Dass keine weiteren baulichen Maßnahmen nach dem 1. März 1987 vorgenommen wurden,
für welche eine große Baugenehmigung (licencia de obra mayor) vonnöten gewesen wäre

- Dass kein Verstoß gegen Bauverfahren bei der Gemeinde vorliegt
(certificado de inexistencia de infracción urbanistica) – wird von der Gemeinde ausgestellt.

Cedula de habitabilidad

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